RS OGH 1984/7/10 4Ob83/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

ArbVG §105
KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

§ 37 Z 4 KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrechtes angehörenden Kündigung erforderlichen, im ArbVG vorgesehenen Maßnahmen des dem Vertragsrecht nicht angehörenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens stehen mit der Kündigungserklärung nur insoweit in einem rechtlichen Zusammenhang, als sie zum Teil eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bilden, ohne aber ein Bestandteil der Kündigung zu sein.Paragraph 37, Ziffer 4, KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrechtes angehörenden Kündigung erforderlichen, im ArbVG vorgesehenen Maßnahmen des dem Vertragsrecht nicht angehörenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens stehen mit der Kündigungserklärung nur insoweit in einem rechtlichen Zusammenhang, als sie zum Teil eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bilden, ohne aber ein Bestandteil der Kündigung zu sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 83/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051566

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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