- 4 Ob 337/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
Veröff: MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684
- RS0076633">4 Ob 157/89
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465
- RS0076633">4 Ob 95/91
nur: Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)
- RS0076633">4 Ob 41/06t
nur: Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. (T4)
- RS0076633">4 Ob 90/07z
nur T4
- RS0076633">4 Ob 62/07g
Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T5); Veröff: SZ 2007/138
- RS0076633">4 Ob 89/11h
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch?geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T6)
- RS0076633">4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch
- RS0076633">4 Ob 13/16i
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 13/16i
nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zeitungsentnahmeständer. (T7)
- RS0076633">4 Ob 101/18h
Auch; Beis wie T7
- RS0076633">4 Ob 139/22b
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Gesamteindruck der Illustrationen einer Kakaobohne und einer Schokoladetafel weicht aufgrund der kreativen Gestaltungselemente, die über eine bloß mechanische Vereinfachung hinausgehen, nicht unmaßgeblich von jenem der Muster ab. Es liegt daher eine geschützte Bearbeitung gemäß §§ 1, 5 UrhG vor. (T8)
- RS0076633">4 Ob 4/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 4/24b
Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum europäischen Werkbegriff. (T9)