RS OGH 1984/7/10 4Ob333/83

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Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

dPatG §10

Rechtssatz

§ 10 dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.Paragraph 10, dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 333/83
    Veröff: ÖBl 1984,114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071206

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00333_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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