RS OGH 1984/7/10 4Ob82/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

BAG §15 Abs4 litd
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Der bescheidene Umfang des Geschäftes des Beklagten rechtfertigt eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit d BAG nicht. Ziel der Ausbildung im Rahmen des Lehrvertrages ist es, daß der Lehrling die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Entscheidend ist, daß dieses Ausbildungsziel am betreffenden Lehrplatz erreicht werden kann. Selbstverständlich setzt seine Erreichung ein entsprechendes Mindestmaß an Beschäftigungsmöglichkeiten für den Lehrling im Betrieb des Lehrberechtigten voraus, da der Lehrling sonst zu wenig Gelegenheit hätte, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen zu erwerben. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Lehrling während seiner gesamten im Betrieb zugebrachten Lehrzeit beruflich stets voll ausgelastet ist.Der bescheidene Umfang des Geschäftes des Beklagten rechtfertigt eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG nicht. Ziel der Ausbildung im Rahmen des Lehrvertrages ist es, daß der Lehrling die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Entscheidend ist, daß dieses Ausbildungsziel am betreffenden Lehrplatz erreicht werden kann. Selbstverständlich setzt seine Erreichung ein entsprechendes Mindestmaß an Beschäftigungsmöglichkeiten für den Lehrling im Betrieb des Lehrberechtigten voraus, da der Lehrling sonst zu wenig Gelegenheit hätte, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen zu erwerben. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Lehrling während seiner gesamten im Betrieb zugebrachten Lehrzeit beruflich stets voll ausgelastet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
    Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052809

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00082_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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