RS OGH 1984/7/12 6Ob681/83, 6Ob523/87, 3Ob507/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §919
HGB §376

Rechtssatz

Dem Erfordernis der fest bestimmten Zeit ist nur Genüge getan, wenn dem Schuldner kein noch so geringer, erst nach den Umständen zu bemessender Spielraum offen bleibt. Der Endpunkt einer Frist muß von vornherein in einer Weise festgelegt sein, die jegliches Ermessen ausschließt. (Hier: kein Fixgeschäft trotz vereinbarter sofortiger Lieferung, wenn einige im Geschäft nicht vorhandene Stücke erst zu beschaffen sind.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018410

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00681_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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