RS OGH 2023/8/29 6Ob762/83; 5Ob211/22y

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Rechtssatz

Aus der Möglichkeit einer anderen Formulierung ergibt sich noch nicht, dass sie vom Gesetzgeber tatsächlich immer gewählt wird. Ebenso folgt aus der Nichtverwendung dieser anderen (deutlichen) Formulierung noch nicht, dass der mit einer deutlicheren Formulierung erreichbare Sinn einer Norm sich nicht auch aus der tatsächlich gewählten Formulierung ergeben soll und ergeben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008812

Im RIS seit

12.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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