Norm
ABGB §383Rechtssatz
Unrichtig ist die Rechtsansicht, daß sich aus der Gegenüberstellung der §§ 383, 384 ABGB ein unbedingter Anspruch des Jagdberechtigten auf Aneignung jedes Tieres ergebe, das der Gattung nach zum jagdbaren Wild gehört, und daß deshalb der Jagdberechtigte auch schon während der Eigentümer zur Verfolgung seiner Tiere eingeräumten 42-tägigen Frist zur Aneignung des Wildes berechtigt sei. Richtig ist vielmehr, daß sich aus den §§ 383, 384 ABGB zwingend die Unterscheidung danach ergibt, ob es sich um ein der wilden Gattung entsprechendes Tier oder aber um ein Tier handelt, das zwar einer Gattung der wilden Tiere angehört, als einzelnes Stück aber zahm gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010960Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00756_8300000_001