RS OGH 1984/7/12 6Ob663/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §1431 G
JN §1 BIIb
JN §1 CXXI

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Valutaverhältnis allenfalls dem öffentlich - rechtlichen Bereich angehört, macht die durch (vermeintliche) Anweisung und deren Erfüllung entstandenen Deckungsverhältnisse und Einlösungsverhältnisse nicht zu öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnissen. Eine vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachte "Leistung" hat ihren Rechtsgrund in der (vermeintlichen) Anweisung und nicht im Valutaverhältnis, sodaß dieses für die Beurteilung, ob die Rückforderung der vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachten "Leistung" einen öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch darstellt, ohne Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 663/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 663/83
    Veröff: RdW 1985,10 = JBl 1985,240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033678

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00663_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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