Norm
ABGB §1431 GRechtssatz
Der Umstand, daß das Valutaverhältnis allenfalls dem öffentlich - rechtlichen Bereich angehört, macht die durch (vermeintliche) Anweisung und deren Erfüllung entstandenen Deckungsverhältnisse und Einlösungsverhältnisse nicht zu öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnissen. Eine vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachte "Leistung" hat ihren Rechtsgrund in der (vermeintlichen) Anweisung und nicht im Valutaverhältnis, sodaß dieses für die Beurteilung, ob die Rückforderung der vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachten "Leistung" einen öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch darstellt, ohne Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033678Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00663_8300000_001