RS OGH 2018/12/17 7Ob589/84, 5Ob547/85, 6Ob134/99w, 7Ob72/08a, 5Ob24/11g, 2Ob75/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §956
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 956 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des § 364c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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