Norm
ABGB §919Rechtssatz
Um von einem Fixkauf im Sinne des § 376 HGB sprechen zu können, müssen eindeutige Parteienerklärungen über eine klare Zeitbestimmung für die zu erbringende Leistung und darüber bestehen, daß die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit ein so wesentlicher Vertragsbestandteil ist, daß mit ihrer Einhaltung oder Verzögerung der gesamte Vertrag steht oder fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018426Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00681_8300000_002