RS OGH 1984/7/12 6Ob681/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §919
HGB §376

Rechtssatz

Um von einem Fixkauf im Sinne des § 376 HGB sprechen zu können, müssen eindeutige Parteienerklärungen über eine klare Zeitbestimmung für die zu erbringende Leistung und darüber bestehen, daß die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit ein so wesentlicher Vertragsbestandteil ist, daß mit ihrer Einhaltung oder Verzögerung der gesamte Vertrag steht oder fällt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 681/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 681/83
    Veröff: RZ 1985/37 S 110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018426

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00681_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten