RS OGH 1984/7/12 6Ob13/84, 5Ob537/95

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §785
ABGB §938 B
ABGB §938 C3
ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaften sind alle Belastungen, die die Übernehmerin - einschließlich der vom Übergeber für sich und für seinen Sohn bedungenen Rechte - zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzunehmen. Als Gegenleistungen sind nur aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen zu veranschlagen, zu welchen allerdings auch solche zu rechnen sind, die der Übernehmer dritten Personen zu erbringen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012948

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00013_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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