Norm
ABGB §182Rechtssatz
Die Adoption bezweckt die Ersetzung des alten Familienrechtsverhältnisses durch das neue Wahlkindverhältnis. Dieses wird durch die strenge Beschränkung der Gründe für einen Widerruf der Bewilligung und eine Aufhebung der Wahlkindschaft geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048737Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00536_8400000_001