RS OGH 1984/7/12 6Ob663/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §1431 G
JN §1 BIIb
JN §1 CXXI

Rechtssatz

Durch eine an den Angewiesenen erfolgte Anweisung des Anweisenden, an ein Finanzamt (Anweisungsempfänger) Zahlung zu leisten, sind zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits (Deckungsverhältnis) privatrechtliche Rechtsverhältnisse entstanden, weil insofern zwischen diesen Personen keine Überordnung oder Unterordnung kraft Hoheitsgewalt einer der beteiligten Personen bestanden hat. An diesem zivilrechtlichen Charakter vermag es auch nichts zu ändern, daß es sich bei der Forderung des Anweisungsempfängers gegenüber dem Anweisenden um eine Forderung auf Grund eines öffentlich - rechtlichen Titels handelte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 663/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 663/83
    Veröff: RdW 1985,10 = JBl 1985,240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033720

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00663_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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