Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Bei der Möglichkeit der vorzeitigen Auflassung des Bestandverhältnisses durch den Bestandnehmer gemäß § 1117 ABGB handelt es sich um eine Folge der Gewährleistungspflicht des Bestandgebers, die von keinem Verschulden abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020880Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00715_8300000_002