Norm
EheG §55 dRechtssatz
Hat die Beklagte ihren auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier:Hat die Beklagte ihren auf Paragraph 61, Absatz 3, EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier:
mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches § 29 JN zustatten.mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches Paragraph 29, JN zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046175Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00592_8400000_003