RS OGH 1984/7/12 6Ob592/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

EheG §55 d
EheG §61 Abs3
JN §29

Rechtssatz

Hat die Beklagte ihren auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier:

mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches § 29 JN zustatten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 592/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 592/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046175

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00592_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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