RS OGH 1984/7/19 7Ob608/84, 7Ob536/87

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Veröffentlicht am 19.07.1984
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Norm

ABGB §177 Abs2 Satz2 C

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes besteht auch im Falle einer nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Regelung (EFSlg 38428). Daraus ergibt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit des Kindes, und es wird der Bedeutung Rechnung getragen, die einer Entscheidung nach § 177 ABGB für das Kind zukommt. Der festgelegten Altersgrenze liegt offenbar die Annahme zu Grunde, daß ein Kind im Alter von zehn Jahren bereits eine gewisse Urteilsfähigkeit und Kritikfähigkeit besitzt und in der Lage ist, einen eigenen Willen zu artikulieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049006

Dokumentnummer

JJR_19840719_OGH0002_0070OB00608_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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