RS OGH 1984/7/31 5Ob568/84, 2Ob148/10v

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Veröffentlicht am 31.07.1984
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Der Erbe kann die aus dem Nachlass stammende Liegenschaftshälfte nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 568/84
    Entscheidungstext OGH 31.07.1984 5 Ob 568/84
    NZ 1985,173
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Beisatz: Diese Verfügungsbeschränkung gilt für die von der Nachlassseparation umfassten auf den Todesfall geschenkten Gegenstände. (T1); Veröff: SZ 2011/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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