RS OGH 2022/10/20 3Ob552/84, 8Ob2016/96w, 1Ob281/97y, 6Ob146/00i, 8Ob11/03f, 5Ob58/07a, 5Ob56/08h, 5

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Veröffentlicht am 31.07.1984
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Rechtssatz

Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskraftbestätigung eine öffentliche Urkunde darstellt, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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