Norm
ABGB §177 Abs2 BRechtssatz
Strebt der Gegner des antragstellenden Teiles nicht bloß vorübergehend getrennt lebender Eltern die Überlassung der Ausübung der Elternrechte an ihn allein erklärtermaßen nicht an und erscheint eine solche Maßnahme auch nicht im Interesse des Kindes geboten, hat sich die gerichtliche Entscheidung auf den Ausspruch der Antragsabweisung zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048961Dokumentnummer
JJR_19840731_OGH0002_0060OB00627_8400000_001