RS OGH 1984/7/31 6Ob627/84, 1Ob2296/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1984
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Norm

ABGB §177 Abs2 B

Rechtssatz

Strebt der Gegner des antragstellenden Teiles nicht bloß vorübergehend getrennt lebender Eltern die Überlassung der Ausübung der Elternrechte an ihn allein erklärtermaßen nicht an und erscheint eine solche Maßnahme auch nicht im Interesse des Kindes geboten, hat sich die gerichtliche Entscheidung auf den Ausspruch der Antragsabweisung zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 627/84
    Entscheidungstext OGH 31.07.1984 6 Ob 627/84
    Veröff: ÖA 1986,46
  • 1 Ob 2296/96w
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2296/96w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048961

Dokumentnummer

JJR_19840731_OGH0002_0060OB00627_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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