Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die Separation des Nachlasses hat die Wirkung, daß der Erbe selbst bei unbedingter Erbserklärung aus eigenem Vermögen nicht mehr dem Separationsgläubiger haftet, dafür aber die Separationsmasse dem Zugriff der Separationsgläubiger gesichert bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013053Dokumentnummer
JJR_19840731_OGH0002_0050OB00568_8400000_001