Norm
StGB §128 Abs1 Z2 BRechtssatz
Ob eine Sache der Verehrung durch eine Kirche (oder Religionsgesellschaft) gewidmet ist, muß stets einzelfallbezogen geprüft werden. Entscheidend ist, ob der Sache aus geistig-religiöser Sicht der betreffenden Kirche (oder Religionsgesellschaft) widmungsgemäß die Funktion eines Objekts religiös motivierter Verehrung zukommt, mit anderen Worten ihr gegenüber huldigende Ehrfurcht empfunden und zum Ausdruck gebracht werden soll (hier verneint bei zum Zweck der Verzierung einer Grünanlage vor einer Kapelle aufgestellten Engelfiguren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093690Dokumentnummer
JJR_19840809_OGH0002_0120OS00063_8400000_003