RS OGH 1984/8/21 9Os109/84

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Veröffentlicht am 21.08.1984
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Preisnachlässe sind bei der Bewertung gestohlener Handelswaren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allgemein gewährt werden, nicht aber, wenn sie bloß auf Verlangen eines Kunden - wenngleich ohne weitere Bedingungen - gewährt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093969

Dokumentnummer

JJR_19840821_OGH0002_0090OS00109_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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