Rechtssatz
Auch beim Delikt nach § 210 StGB muß, um Gewerbsmäßigkeit annehmen zu könne, die angestrebte Einnahme nicht in Geld bestehen; es genügt vielmehr, daß der Täter die fortlaufende Beschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte (wozu auch Kost und Quartier zählen) beabsichtigt.Auch beim Delikt nach Paragraph 210, StGB muß, um Gewerbsmäßigkeit annehmen zu könne, die angestrebte Einnahme nicht in Geld bestehen; es genügt vielmehr, daß der Täter die fortlaufende Beschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte (wozu auch Kost und Quartier zählen) beabsichtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 210 StGB aufgehoben durch Art I BG vom 27.04.1989, BGBl 1989/243 (mit 01.07.1989 - Art III Abs 1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095140Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0090OS00104_8400000_001