RS OGH 1984/8/28 9Os104/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §210
  1. StGB § 210 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1989

Rechtssatz

Auch beim Delikt nach § 210 StGB muß, um Gewerbsmäßigkeit annehmen zu könne, die angestrebte Einnahme nicht in Geld bestehen; es genügt vielmehr, daß der Täter die fortlaufende Beschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte (wozu auch Kost und Quartier zählen) beabsichtigt.Auch beim Delikt nach Paragraph 210, StGB muß, um Gewerbsmäßigkeit annehmen zu könne, die angestrebte Einnahme nicht in Geld bestehen; es genügt vielmehr, daß der Täter die fortlaufende Beschaffung zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen dienender Sachwerte (wozu auch Kost und Quartier zählen) beabsichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 210 StGB aufgehoben durch Art I BG vom 27.04.1989, BGBl 1989/243 (mit 01.07.1989 - Art III Abs 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095140

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0090OS00104_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten