RS OGH 1984/8/30 6Ob704/83, 8Ob574/90, 7Ob189/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

EO §308 A

Rechtssatz

Durch die Pfändung einer Forderung und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird zwar die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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