RS OGH 1984/8/30 6Ob707/83, 1Ob585/87, 6Ob613/91, 5Ob34/92, 1Ob533/95, 5Ob2121/96i, 5Ob83/97k, 8Ob55

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Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §521 A

Rechtssatz

Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn § 521 Satz 1 und 2 ABGB handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 707/83
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 707/83
  • 1 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 585/87
    Vgl auch; nur: Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. (T1) Veröff: SZ 60/86 = MietSlg 39/24
  • 6 Ob 613/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 613/91
  • 5 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 34/92
    nur T1; Veröff: NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 2121/96i
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2121/96i
    Vgl auch; Beisatz: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. Das bedeutet, dass das, was der Gebrauchsberechtigte tun darf, jedenfalls auch dem Fruchtgenussberechtigten zugestanden werden muss; der Wohnungsfruchtgenuss umfasst als ein Mehr stets auch das Recht zum persönlichen Gebrauch. (T2)
  • 5 Ob 83/97k
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 83/97k
    Vgl auch
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    nur T1
  • 5 Ob 135/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k
    nur T1
  • 5 Ob 206/99a
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 206/99a
    nur T1; Beis wie T2 nur: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. (T3)
  • 7 Ob 283/99i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 283/99i
    Auch; Beisatz: Beim Wohnungsfruchtgenuss besteht - anders als beim bloßen Wohnungsgebrauchsrecht - keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die eigenen Bedürfnisse des Berechtigten. Wird ein Gebäude oder eine Wohnung auch zur Erzielung von Erträgnissen - etwa der Tätigkeit als Tagesmutter - überlassen, so wird zumeist von einem Fruchtgenuss auszugehen sein. (T4)
  • 1 Ob 139/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 139/00y
    Vgl; Beisatz: Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. (T5)
  • 5 Ob 200/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 200/01z
    Vgl auch
  • 5 Ob 231/03m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 231/03m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zumindest umfänglich geht ein Fruchtgenussrecht über ein bloßes Gebrauchsrecht hinaus. (T6)
  • 7 Ob 142/04i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
    Auch
  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Vgl; Beisatz: Das „Wohnungsrecht" stellt keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T7)
    Veröff: SZ 2008/174
  • 1 Ob 112/11v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 112/11v
    nur T1
  • 5 Ob 113/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
    Auch; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T8)
  • 5 Ob 195/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 195/13g
    Auch
  • 5 Ob 12/14x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 12/14x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 55/16y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 55/16y
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 193/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 193/19x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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