RS OGH 1984/8/30 7Ob613/84, 2Ob138/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1325 D5
ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Wenn der Verletzte einerseits einen vermögensmindernden Aufwand für ein wegen der Unfallsfolgen verlängertes Studium hat und ohne die Verletzungsfolgen in der Lage gewesen wäre, einen seinen Vermögensstand mehrenden Verdienst zu erzielen, folgt daraus noch nicht zwangsläufig eine Zusammenrechnung beider Vermögenswerte für die Ermittlung der Vermögensminderung. Besteht der Aufwand für die längere Studiendauer nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt, so ist eine effektive Vermögensminderung daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 613/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 613/84
  • 2 Ob 138/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 138/00h
    mA Gegenteilig; Beisatz: Ein verletzter Student, der für die unfallskausale Verlängerung seines Studiums aus eigenem Vermögen einen Aufwand für seinen Unterhalt tätigt und für denselben Zeitraum auch einen Verdientsentgang erleidet, kann diesen Aufwand und den Verdienstentgang nicht nebeneinander begehren. Die effektive Vermögensminderung ist auch nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Tatsächlich entsteht ihm der Schaden durch die Studiumverzögerung in der Höhe des gesamten Verdienstausfalls. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030218

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0070OB00613_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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