Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Wenn der Verletzte einerseits einen vermögensmindernden Aufwand für ein wegen der Unfallsfolgen verlängertes Studium hat und ohne die Verletzungsfolgen in der Lage gewesen wäre, einen seinen Vermögensstand mehrenden Verdienst zu erzielen, folgt daraus noch nicht zwangsläufig eine Zusammenrechnung beider Vermögenswerte für die Ermittlung der Vermögensminderung. Besteht der Aufwand für die längere Studiendauer nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt, so ist eine effektive Vermögensminderung daher nur in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030218Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00613_8400000_001