RS OGH 1992/6/9 7Ob617/84, 1Ob581/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Rechtssatz

Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.Im Hinblick auf Paragraph 23, UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0006987">7 Ob 617/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 617/84
    ÖA 1985,78
  • RS0006987">1 Ob 581/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 581/92
    Auch; nur: Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006987

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0070OB00617_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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