Norm
ABGB §290Rechtssatz
Als Verwalterin des öffentlichen Gutes hat die Gemeinde die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Verpflichtungen wahrzunehmen; gegen sie können daher auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009809Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00014_8400000_001