RS OGH 2018/2/28 1Ob661/84, 6Ob604/86, 6Ob186/01y, 6Ob18/18t

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Veröffentlicht am 31.08.1984
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Rechtssatz

Die Aufzählung des § 1462 Satz 1 ABGB ist keineswegs vollständig, sondern führt nur beispielsweise an, welche Innehabungstitel eine Ersitzung jedenfalls ausschließen. Die mangelnde Eignung dieser Geschäfte, als Ersitzungstitel zu dienen, ergibt sich daraus, daß durch sie nicht Besitz, sondern nur Innehabung übertragen wird; gleiches gilt aber auch, wenn nur Rechtsbesitz, nicht aber Sachbesitz übertragen wird.Die Aufzählung des Paragraph 1462, Satz 1 ABGB ist keineswegs vollständig, sondern führt nur beispielsweise an, welche Innehabungstitel eine Ersitzung jedenfalls ausschließen. Die mangelnde Eignung dieser Geschäfte, als Ersitzungstitel zu dienen, ergibt sich daraus, daß durch sie nicht Besitz, sondern nur Innehabung übertragen wird; gleiches gilt aber auch, wenn nur Rechtsbesitz, nicht aber Sachbesitz übertragen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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