RS OGH 2004/5/19 11Os98/84, 13Os30/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1984
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Norm

StGB §208
  1. StGB § 208 heute
  2. StGB § 208 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 208 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 208 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 208 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

§ 208 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz in bezug auf das Alter des Schutzobjekts, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden. Darüber hinaus muß die Tat in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei dies durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Tat in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (verbis ... vornimmt, um dadurch ...).Paragraph 208, StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz in bezug auf das Alter des Schutzobjekts, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden. Darüber hinaus muß die Tat in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) geschehen, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei dies durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Tat in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (verbis ... vornimmt, um dadurch ...).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095335

Dokumentnummer

JJR_19840903_OGH0002_0110OS00098_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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