RS OGH 1984/9/3 11Os86/84

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Veröffentlicht am 03.09.1984
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Rechtssatz

Die Verabreichnung von in § 15 Abs 2 lit a und c genannten Stoffen ist nicht schon dann straflos, wenn sie auf Grund tierärztlicher Verschreibung stattfindet, sonder nur dann, wenn sie (darüberhinaus) zur Krankheitsbehandlung der Tiere erfolgt.Die Verabreichnung von in Paragraph 15, Absatz 2, Litera a und c genannten Stoffen ist nicht schon dann straflos, wenn sie auf Grund tierärztlicher Verschreibung stattfindet, sonder nur dann, wenn sie (darüberhinaus) zur Krankheitsbehandlung der Tiere erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 86/84
    Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 86/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066457

Dokumentnummer

JJR_19840903_OGH0002_0110OS00086_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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