RS OGH 2017/12/12 11Os110/84, 14Os104/17a

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Veröffentlicht am 03.09.1984
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Rechtssatz

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist keine Voraussetzung für die Einweisung nach § 22 Abs 1 StGB; es genügt, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht.Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist keine Voraussetzung für die Einweisung nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB; es genügt, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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