Norm
StGB §92 Abs1Rechtssatz
Das Vergehen nach § 92 Abs 1 StGB kann mit dem Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 StGB (wegen des von letzterem nicht erfaßten Unrechtsgehalts des Mißbrauchs des besonderen Obsorgeverhältnisses) tateinheitlich zusammentreffen.Das Vergehen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB kann mit dem Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB (wegen des von letzterem nicht erfaßten Unrechtsgehalts des Mißbrauchs des besonderen Obsorgeverhältnisses) tateinheitlich zusammentreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093071Dokumentnummer
JJR_19840905_OGH0002_0110OS00108_8400000_001