RS OGH 1984/9/5 11Os108/84

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Veröffentlicht am 05.09.1984
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Rechtssatz

Das Vergehen nach § 92 Abs 1 StGB kann mit dem Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 StGB (wegen des von letzterem nicht erfaßten Unrechtsgehalts des Mißbrauchs des besonderen Obsorgeverhältnisses) tateinheitlich zusammentreffen.Das Vergehen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB kann mit dem Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB (wegen des von letzterem nicht erfaßten Unrechtsgehalts des Mißbrauchs des besonderen Obsorgeverhältnisses) tateinheitlich zusammentreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093071

Dokumentnummer

JJR_19840905_OGH0002_0110OS00108_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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