RS OGH 1984/9/6 6Ob645/84, 7Ob531/90

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Veröffentlicht am 06.09.1984
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, wie gewiß oder ungewiß die erhoffte Erbschaft, das erhoffte Vermächtnis oder der erhoffte Pflichtteil sind. Das Gesetz verbietet solche Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Zweckbestimmung derselben schlechthin. auch ein noch so großes aleatorisches Element in einem solchen Rechtsgeschäft vermag an der Nichtigkeit desselben nicht zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 645/84
  • 7 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 531/90
    Auch; Beisatz: Das Verbot der Veräußerung erfaßt entgeltliche oder unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, auch die Aufgabe eines Rechtes. (T1) Veröff: NZ 1992,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016773

Dokumentnummer

JJR_19840906_OGH0002_0060OB00645_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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