Norm
ABGB §879 Abs2 Z3 CIIjRechtssatz
Es kommt nicht darauf an, wie gewiß oder ungewiß die erhoffte Erbschaft, das erhoffte Vermächtnis oder der erhoffte Pflichtteil sind. Das Gesetz verbietet solche Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Zweckbestimmung derselben schlechthin. auch ein noch so großes aleatorisches Element in einem solchen Rechtsgeschäft vermag an der Nichtigkeit desselben nicht zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016773Dokumentnummer
JJR_19840906_OGH0002_0060OB00645_8400000_001