RS OGH 2013/12/19 6Ob16/84, 2Ob529/87, 1Ob22/03x, 1Ob225/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1984
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Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO entsprechend anzuwenden.Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 577, ff ZPO entsprechend anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0045187">6 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 16/84
    Veröff: RdW 1985,13 = NZ 1985,56 = EvBl 1985/52 S 242 = SZ 57/136
  • RS0045187">2 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 529/87
    Beisatz: Hier: Regelung der Jagdnutzung. (T1)
  • RS0045187">1 Ob 22/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
    Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte. (T2); Beisatz: Soweit die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand zu verfügen und Vergleiche abzuschließen, sind sie auch befugt, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. (T3)
  • RS0045187">1 Ob 225/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 225/13i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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