Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion ist nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des ohne entsprechende Berechtigung abgeschlossenen Geschäftes, sondern eine Teilunwirksamkeit, die sich auf alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche auf Vergütung beziehen. Der Vertrag beleibt in seinem ursprünglichen Gehalt sonst unberührt. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016752Dokumentnummer
JJR_19840906_OGH0002_0080OB00038_8400000_003