RS OGH 1984/9/11 4Ob358/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §43 A
ABGB §43 C

Rechtssatz

Eine "Namensanmaßung" liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand einen fremden Namen "führt", ihn also - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der eigenen Waren oder Leistungen verwendet; keine bloße "Namensnennung" ( iS einer konkreten Aussage über den Namensträger, sondern (gegebenenfalls unbefugter ) Namensgebrauch ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der fremde Name zwar zur Kennzeichung seines rechtmäßigen Trägers verwendet wird, letzerer aber durch diese Nennung seines Namens mit Waren, Werken, Unternehmungen oder Handlungen eines anderen in Verbindung gebracht oder sonst der Eindruck besonderer, insbesondere geschäftlicher, Beziehung zu ihm erweckt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 358/84
    ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009318

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten