RS OGH 1984/9/11 4Ob338/84

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Norm

LMG 1975 §9 Abs1 lita

Rechtssatz

Werbebehauptungen, in denen ganz konkret das Nachlassen bzw die gänzliche Ausschaltung des Hungergefühls, das dadurch schneller eintretende Gefühl der Sättigung sowie die solcherart zu erzielende Gewichtsabnahme betont werden, gehen weit über die im Ausschlußbericht erwähnten "allgemeinen Eigenschaftsangaben" hinaus und fallen daher, weil sie sich eindeutig "auf schlankmachende Wirkungen beziehen", jedenfalls aber "den Eindruck einer solchen Wirkung erwecken", unter das Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 338/84
    Veröff: ÖBl 1985,8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066438

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00338_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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