Norm
ABGB §43Rechtssatz
Ein Fall unzulässiger "Namensanmaßung" liegt aber auch dann vor, wenn ein Rechtsanwalt im Kopf seines Kanzleipapiers naben seinem eigenen Namen auch noch den Namen eines anderen Kollegen anführt und dadurch irrigen Eindruck einer in Wahrheit nicht (mehr) bestehenden Kanzleigemeinschaft hervorrufe. Es genügt aber, wenn der Name des ausgeschiednen Partners deutlich erkannbar durchgestrichen, überschrieben oder sonst auf herkömmliche Art unkenntlich gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009443Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00358_8400000_004