Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher unzulässig.Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet und daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100641Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0100OS00144_8400000_001