RS OGH 1984/9/11 10Os144/84, 10Os88/84

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Rechtssatz

Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher unzulässig.Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet und daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100641

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0100OS00144_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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