RS OGH 1984/9/11 4Ob338/84

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Veröffentlicht am 11.09.1984
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Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 2 LMG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter Verwendung von Bezeichnungen, die auf seine (vermeintlich) diätetische Eignung hinweisen, in jedem Fall erst nach einer entsprechenden Anmeldung beim BM für Gesundheit und Umweltschutz gestattet. Der Lebensmittelhersteller kann sich ansonsten nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 1 Satz 2 LMG berufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Lebensmittel tatsächlich ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs 1 LMG ist oder nicht.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, LMG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter Verwendung von Bezeichnungen, die auf seine (vermeintlich) diätetische Eignung hinweisen, in jedem Fall erst nach einer entsprechenden Anmeldung beim BM für Gesundheit und Umweltschutz gestattet. Der Lebensmittelhersteller kann sich ansonsten nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Satz 2 LMG berufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Lebensmittel tatsächlich ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, LMG ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 338/84
    Veröff: ÖBl 1985,8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066470

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00338_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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