RS OGH 2024/5/14 12Os116/84; 12Os171/89; 11Os89/21d; 14Os9/24s

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Rechtssatz

Der Tatbestand des § 94 Abs 1 StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum Vorwurf gemacht werden kann.Der Tatbestand des Paragraph 94, Absatz eins, StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum Vorwurf gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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