Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Wahrnehmungen des Untersuchungsgerichtes, die dieser als Organ der Strafrechtspflege gemacht hat und die von ihm in den gemäß § 210 StPO dem erkennenden Gerichtshof vorzulegenden Akten festgehalten worden sind (oder festzuhalten gewesen wären), unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich (so schon 9 Os 23/76).Wahrnehmungen des Untersuchungsgerichtes, die dieser als Organ der Strafrechtspflege gemacht hat und die von ihm in den gemäß Paragraph 210, StPO dem erkennenden Gerichtshof vorzulegenden Akten festgehalten worden sind (oder festzuhalten gewesen wären), unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich (so schon 9 Os 23/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097776Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0120OS00110_8400000_002