RS OGH 1988/2/11 13Os99/84, 10Os49/85, 12Os10/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §32 ff
StGB §43
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wirtschaftliche Nachteile, die mit der Vollziehung der Freiheitsstrafe verbunden sein können, vermögen der bedingten Strafnachsicht entgegenstehende Hindernisse nicht zu beseitigen. Überlegungen wirtschaftlicher Art können das aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervortretende Schuldprinzip (§§ 32 ff StGB) nicht beeinträchtigen.Wirtschaftliche Nachteile, die mit der Vollziehung der Freiheitsstrafe verbunden sein können, vermögen der bedingten Strafnachsicht entgegenstehende Hindernisse nicht zu beseitigen. Überlegungen wirtschaftlicher Art können das aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervortretende Schuldprinzip (Paragraphen 32, ff StGB) nicht beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0090893">13 Os 99/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 99/84
  • RS0090893">10 Os 49/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 10 Os 49/85
    Vgl auch; Beisatz: Probleme, die sich durch den haftbedingten Ausfall des Beschuldigten als Unternehmensleiter ergeben könnten oder gar Erwägungen einer Arbeitsplatzsicherung für Mitarbeiter sind kein bei der Ausmessung einer Freiheitsstrafe zu beachtender Milderungsumstand. (T1)
  • RS0090893">12 Os 10/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 12 Os 10/87
    Vgl auch; nur: Überlegungen wirtschaftlicher Art können das aus dem Wortlaut des Gesetzes klar hervortretende Schuldprinzip (§§ 32 ff StGB) nicht beeinträchtigen. (T2) Beisatz: Hier: Wirtschaftliche Nachteile infolge vorübergehenden Berufsverbotes und Schließung der Arztpraxis des Angeklagten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090893

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0130OS00099_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten