RS OGH 1984/9/13 12Os116/84, 12Os76/87, 15Os20/94, 14Os96/03, 11Os89/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

StGB §94 Abs1

Rechtssatz

Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. Unterläuft dem Täter diesbezüglich ein Irrtum, weil nach Lage des Falles am Unfallsort nur eine solche "Bagatellverletzung" erkennbar war und er deshalb nur eine solche erkannt hat, so kann dies den Tatbestandsvorsatz ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 116/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 116/84
    Veröff: SSt 55/61 = ZVR 1985/120 S 218
  • 12 Os 76/87
    Entscheidungstext OGH 06.08.1987 12 Os 76/87
    nur: Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers. (T1)
  • 15 Os 20/94
    Entscheidungstext OGH 07.04.1994 15 Os 20/94
    nur: Bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. (T2)
  • 14 Os 96/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 96/03
    Auch; nur T2
  • 11 Os 89/21d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 89/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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