RS OGH 1984/9/13 13Os99/84

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

StGB §222 Abs1

Rechtssatz

Heftige Schläge mit einem Ochsenziemer gegen eine - noch dazu durch einen Geburtsvorgang geschwächte - Kuh, deren Ausmaß und Intensität über das in bäuerlichen Kreisen übliche Schlagen eines Tieres weit hinausgehen (und somit der Sozialadäquanz entbehren), rechtfertigen die Annahme strafwürdiger Gefühlsroheit des Täters auch dann, wenn dieser damit (angeblich) einen vernünftigen Zweck verfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095763

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0130OS00099_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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