Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach § 330 Abs 2 StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) zu erörtern.Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100935Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_002