RS OGH 1984/9/19 11Os106/84, 10Os179/84

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

StGB §43 Abs2

Rechtssatz

Verlangt Gewähr aus besonderen Gründen, mithin bestimmte, nicht regelmäßig oder sehr oft gegebene, sondern gerade dem Einzelfall eigentümliche Umstände, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten sprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091859

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00106_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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