RS OGH 1984/9/19 11Os107/84, 12Os164/95

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Bei der Begehungsform des "Einsteigens" ist es nicht erforderlich, daß der Täter beim Eindringen in das Gebäude oder in den darin befindlichen Raum auch noch ein (weiteres) "die Sache gegen Wegnahme sicherndes Hindernis" beseitigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093758

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00107_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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