RS OGH 1984/9/19 1Ob605/84, 7Ob254/00d, 1Ob266/02b, 6Ob7/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1299 A3
ABGB §1323 I

Rechtssatz

Wird schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann der Besteller, der bei Kenntnis des Mangels das Honorar nicht bezahlt hätte, jedenfalls dann, wenn der vom Gutachten zu vermittelnde Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erlangung wertlos geworden ist, vom Sachverständigen neben den Mangelfolgeschäden auch den sinnlos bezahlten (frustrierten) Werklohn nach Schadenersatzregeln verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84
    Veröff: RdW 1985,72 (Maria Matey) = JBl 1985,625 (kritisch Iro) = SZ 57/140
  • 7 Ob 254/00d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 254/00d
    Vgl auch
  • 1 Ob 266/02b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 266/02b
    Vgl; Beisatz: Den Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren trifft keinesfalls die Pflicht, allfällige Mängel des Versteigerungsobjekts zu beseitigen, sondern allein jene, das Versteigerungsobjekt zu bewerten und dabei die Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art zu beschreiben. Die klagende Partei kann daher keinesfalls die (wertmäßige) Herstellung jenes Zustands verlangen, von dem sie auf Grund des Inhaltes des Schätzungsgutachtens ausgegangen ist, also das Erfüllungsinteresse. (T1)
  • 6 Ob 7/06g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T2); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T3); Veröff: SZ 2006/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021751

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00605_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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