Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Wird schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann der Besteller, der bei Kenntnis des Mangels das Honorar nicht bezahlt hätte, jedenfalls dann, wenn der vom Gutachten zu vermittelnde Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erlangung wertlos geworden ist, vom Sachverständigen neben den Mangelfolgeschäden auch den sinnlos bezahlten (frustrierten) Werklohn nach Schadenersatzregeln verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021751Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00605_8400000_002